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   OVG Niedersachsen, 15.02.2018 - 7 LB 71/17   

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OVG Niedersachsen, 15.02.2018 - 7 LB 71/17 (https://dejure.org/2018,3934)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.02.2018 - 7 LB 71/17 (https://dejure.org/2018,3934)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. Februar 2018 - 7 LB 71/17 (https://dejure.org/2018,3934)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 484
  • DÖV 2018, 417
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.02.2018 - 7 LB 71/17
    Ob die gesetzliche Vermutung widerlegt sei, sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 4.15, juris) anhand eines Vergleichs der Sammelmengen der gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen mit den Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu ermitteln.

    Jedoch ist § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris) unionsrechtskonform als widerlegliche Vermutung auszulegen.

    Vielmehr müssen Sammlungen ausgenommen werden, die gerade wegen ihrer Eigenheiten nur unbedeutende Auswirkungen haben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris).

    Es kommt folglich darauf an, ob durch einen Marktzugang des gewerblichen Sammlers die Grundstrukturen der Entsorgung, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung nach Maßgabe seiner organisatorischen Grundentscheidungen ins Werk gesetzt hat, wesentlich umgestaltet werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris, m. w. N.).

    Folgen für die Einnahmesituation des Entsorgungsträgers, die für die Gebührenkalkulation von Bedeutung sein können, sind demgegenüber allein im Rahmen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris).

    Andererseits kann er nicht geltend machen, dass eine seiner Anzeige nachfolgende Anzeige bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden dürfe; denn allein die zeitliche Reihenfolge der Anzeigen begründet keinen rechtlichen Vorrang (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris).

    Ist diese Irrelevanzschwelle - gegebenenfalls nach deren Modifikation bei ganz außergewöhnlichen Konstellationen - überschritten, bleibt es bei der Regelvermutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 36.15 -, juris).

    Zu ermitteln sind danach in einem ersten Schritt die Anteile des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie der rechtmäßig durchgeführten privaten - d. h. gewerblichen und gemeinnützigen - Sammlungen mit ihren tatsächlichen Sammelmengen am Gesamtaufkommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 36.15 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 -, juris; VG München, Urteil vom 27.07.2017 - M 17 K 17.286 -, juris; VG München, Urteil vom 11.05.2017 - M 17 K 16.1241 -, juris).

    Zu betrachten sind in einem zweiten Schritt die anstehenden bzw. zu erwartenden Veränderungen, d. h. die Zusatzbelastungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 -, juris; VG München, Urteil vom 27.07.2017 - M 17 K 17.286 -, juris; VG München, Urteil vom 11.05.2017 - M 17 K 16.1241 -, juris).

    Denn die bereits rechtmäßig durchgeführten Sammlungen sind (nur) mit den tatsächlichen Sammelmengen in den Blick zu nehmen; sie prägen - wie bereits ausgeführt - den status quo (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris).

    Schließlich sind in einem letzten Schritt die ermittelten zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler den tatsächlichen Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüberzustellen und hiernach die Rückgänge auf Seiten des Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 36.15 -, juris; VG München, Urteil vom 11.05.2017 - M 17 K 16.1241 -, juris).

    Gleichwohl würde eine Berechnungsweise, bei der auf den Marktanteil aller - d. h. sowohl der bereits bestehenden und durchgeführten als auch der zusätzlich angezeigten - privaten Sammlungen am Gesamtmarkt bzw. an der Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers abgestellt würde (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 06.07.2017 - 1 K 675/15 -, juris; VG Münster, Urteil vom 22.03.2017 - 7 K 700/14 -, juris), den von dem Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 4.15, juris) aufgestellten Grundsätzen und der dort aufgezeigten Berechnungsweise widersprechen.

    Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris) hat darauf hingewiesen, dass die " zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Planer [...] den tatsächlichen [...] Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüberzustellen" sind.

    So kann berücksichtigt werden, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Entsorgung der betreffenden Abfallfraktion ausweislich seines Anteils an der Gesamtsammelmenge dominiert oder nicht und folglich Einbußen in größerem oder kleinerem Umfang ohne wesentliche Beeinträchtigungen seiner Funktionsfähigkeit hinnehmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris; VG München, Urteil vom 11.05.2017 - M 17 K 16.1241 -, juris).

    Sie ist unverhältnismäßig, wenn als milderes Mittel eine Maßnahme nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 17.05.2016 - 7 ME 43/16

    Untersagung der Sammlung von Alttextilien wegen Unzuverlässigkeit; Verstöße gegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.02.2018 - 7 LB 71/17
    (vgl. Beschluss des Senats vom 17.05.2016 - 7 ME 43/16 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2015 - 20 A 316/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 607/13 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, juris).

    Unabhängig davon wäre ein Rückgriff etwa auf straßenrechtliche oder zivilrechtliche Vorschriften auch bei einer Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfAEV möglich, da es sich bei den dort aufgeführten Konkretisierungen lediglich um Regelbeispiele handelt (vgl. Beschluss des Senats vom 17.05.2016 - 7 ME 43/16 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2015 - 20 A 316/14 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 06.12.2016 - 2 B 1935/16 -, juris).

    Diese beginnt regelmäßig und - abgesehen von sog. Straßensammlungen - notwendig mit dem Aufstellen von Containern (vgl. Beschluss des Senats vom 17.05.2016 - 7 ME 43/16 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2015 - 20 A 316/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 607/13 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.12.2016 - 4 LB 20/15 -, juris).

    Durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG bestehen danach auch dann, wenn es nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und/oder privates Recht durch Personen kommt, derer sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, indem Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, und bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls oder weiterhin zu solchen gewichtigen Verstößen kommen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 17.05.2016 - 7 ME 43/16 -, juris; Beschluss des Senats vom 14.01.2015 - 7 ME 57/14 -, juris).

    Der Fall, dass der Träger einer Sammlung - aus welchen Gründen auch immer - ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen stets an die einschlägigen Vorschriften hält, dürfte eher theoretischer Natur sein (vgl. Beschluss des Senats vom 17.05.2016 - 7 ME 43/16 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2015 - 20 A 1596/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2015 - 20 A 316/14 -, juris).

    Die in ihrer Gesamtheit als systematisch und massiv einzustufenden Verstöße der Klägerin in der Vergangenheit rechtfertigen die Prognose, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten streitgegenständlichen Sammlung in der Zukunft ebenfalls zu solchen gewichtigen Verstößen kommen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 17.05.2016 - 7 ME 43/16 -, juris).

    Bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen ist der Behörde danach kein Ermessen eingeräumt (vgl. Beschluss des Senats vom 17.05.2016 - 7 ME 43/16 -, juris).

  • VG Düsseldorf, 29.09.2017 - 17 K 12388/17
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.02.2018 - 7 LB 71/17
    Im Hinblick auf das von der Beklagten im Berufungsverfahren ebenfalls erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. September 2017 (Az. 17 K 12388/17, juris) sei mitzuteilen, dass sie, die Klägerin, die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt habe; das Verfahren sei beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zum Aktenzeichen 20 A 2883/17 anhängig.

    Das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe in einer Entscheidung vom 29. September 2017 (Az. 17 K 12388/17, juris) die Unzuverlässigkeit der Klägerin aktuell bestätigt.

    Es spricht jedoch einiges dagegen, die Bestellung von G. als personellen Neuanfang zu qualifizieren, der eine Wiedererlangung der Zuverlässigkeit rechtfertigt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2017 - 17 K 12388/17 -, juris).

    So bediente sie sich für die Leerung von Altkleidercontainern des Subunternehmers O., der in der Vergangenheit Altkleidercontainer unter Verstoß gegen öffentliches Straßenrecht aufgestellt hat (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2017 - 17 K 12388/17 -, juris, m. w. N.).

    Ferner sei erforderlich, dass die Klägerin sämtliche von ihr bereits besetzte Standorte einer umfassenden Prüfung dahingehend unterziehe, ob die Containeraufstellung rechtskonform erfolgt sei (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2016 - 20 A 714/15 -, n. v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2017 - 17 K 12388/17 -, juris).

    Sie verlässt sich bei der Prüfung der Verfügungsbefugnis über Privatgrundstücke offensichtlich nach wie vor allein auf die Angaben ihres jeweiligen Vertragspartners, ohne sich selbige vom vorgeblichen Eigentümer etwa durch Vorlage eines Grundbuchauszugs bzw. vom vorgeblichen Mieter durch Vorlage eines Mietvertrags mit ausdrücklicher Berechtigung zur Untervermietung oder durch vergleichbare Dokumente nachweisen zu lassen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2017 - 17 K 12388/17 -, juris).

    Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit einem aktuellen Urteil vom 29. September 2017 (Az. 17 K 12388/17, juris) die Klägerin (weiterhin) für unzuverlässig erklärt.

  • VG München, 11.05.2017 - M 17 K 16.1241

    Erfolgreiche Klage gegen Untersagung einer gewerblichen Alttextilsammlung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.02.2018 - 7 LB 71/17
    Zu ermitteln sind danach in einem ersten Schritt die Anteile des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie der rechtmäßig durchgeführten privaten - d. h. gewerblichen und gemeinnützigen - Sammlungen mit ihren tatsächlichen Sammelmengen am Gesamtaufkommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 36.15 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 -, juris; VG München, Urteil vom 27.07.2017 - M 17 K 17.286 -, juris; VG München, Urteil vom 11.05.2017 - M 17 K 16.1241 -, juris).

    Zu betrachten sind in einem zweiten Schritt die anstehenden bzw. zu erwartenden Veränderungen, d. h. die Zusatzbelastungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 -, juris; VG München, Urteil vom 27.07.2017 - M 17 K 17.286 -, juris; VG München, Urteil vom 11.05.2017 - M 17 K 16.1241 -, juris).

    Schließlich sind in einem letzten Schritt die ermittelten zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler den tatsächlichen Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüberzustellen und hiernach die Rückgänge auf Seiten des Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 36.15 -, juris; VG München, Urteil vom 11.05.2017 - M 17 K 16.1241 -, juris).

    Der (bisherige) Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 609 t reduziert sich entsprechend auf 575 t. Dies entspricht nur noch einem Anteil am gesamten Sammelaufkommen von 69, 9 % gegenüber (vorher) 74, 04 %, d. h. einem Rückgang des Anteils des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um 4, 14 Prozentpunkte bzw. um 5, 59 % (vgl. zu dieser Berechnungsweise auch: Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 -, juris; VG München, Urteil vom 11.05.2017 - M 17 K 16.1241 -, juris).

    Denn es geht danach um die Folgen des Hinzutretens weiterer privater Sammlungen und dessen Auswirkungen auf den Anteil des Entsorgungsträgers am gesamten Sammelaufkommen (vgl. VG München, Urteil vom 11.05.2017 - M 17 K 16.1241 -, juris).

    So kann berücksichtigt werden, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Entsorgung der betreffenden Abfallfraktion ausweislich seines Anteils an der Gesamtsammelmenge dominiert oder nicht und folglich Einbußen in größerem oder kleinerem Umfang ohne wesentliche Beeinträchtigungen seiner Funktionsfähigkeit hinnehmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris; VG München, Urteil vom 11.05.2017 - M 17 K 16.1241 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2015 - 20 A 2077/14

    Wiedererlangung der gewerblichen Zuverlässigkeit eines Geschäftsführers nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.02.2018 - 7 LB 71/17
    Die genannten Urteile der Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen sind rechtskräftig, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die hiergegen von der Klägerin gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung allesamt abgelehnt hat (vgl. Beschluss vom 22.12.2015 - 20 A 2043/14 -, n. v.; Beschluss vom 22.12.2015 - 20 A 2042/14 -, n. v.; Beschluss vom 22.12.2015 - 20 A 2077/14 -, juris; Beschluss vom 22.12.2015 - 20 A 2079/14 -, n. v.; Beschluss vom 29.12.2015 - 20 A 2012/14 -, n. v.; Beschuss vom 06.06.2016 - 20 A 714/15 -, n. v.; Beschluss vom 06.06.2016 - 20 A 835/15 -, n. v.; Beschluss vom 06.06.2016 - 20 A 785/15 -, n. v.).

    Allein die Vielzahl dieser Verfahren ist als Indiz für ein unzuverlässiges Geschäftsgebaren der Klägerin anzusehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2015 - 20 A 2077/14 -, juris).

    Vorliegend spricht insbesondere auch angesichts der Vielzahl der Verstöße nichts dafür, die hauptsächlich in den Jahren 2011 bis 2014 - und damit in noch nicht allzu ferner Vergangenheit - aufgetretenen Verstöße als erledigt zu betrachten, zumal in die Zwischenzeit eine Vielzahl von Untersagungsverfahren und gerichtlichen Auseinandersetzungen fällt, die ein etwaiges Wohlverhalten der Klägerin als zumindest maßgeblich dem behördlichen Druck geschuldet erscheinen lassen und nicht als Indiz für einen Gesinnungswandel (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2015 - 20 A 2077/14 -, juris).

    War ein gewerblicher Sammler in der Vergangenheit unzuverlässig, ist für die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit ein "strenger" Maßstab anzulegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2015 - 20 A 2077/14 -, juris).

    Ein weiterer Austausch der Geschäftsführung erfolgte erst im Januar 2016, d. h. im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu den - bereits zitierten - Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. und 29. Dezember 2015 (vgl. Beschluss vom 22.12.2015 - 20 A 2043/14 -, n. v.; Beschluss vom 22.12.2015 - 20 A 2042/14 -, n. v.; Beschluss vom 22.12.2015 - 20 A 2077/14 -, juris; Beschluss vom 22.12.2015 - 20 A 2079/14 -, n. v.; Beschluss vom 29.12.2015 - 20 A 2012/14 -, n. v.).

    Es spricht Vieles dafür, dass es sich bei dem Austausch der Geschäftsführung im September 2013 und erneut im Januar 2016, bei dem Wechsel in der Stellung des Einzelprokuristen im Dezember 2014 und bei der Abberufung des Abfallbeauftragten H. im Juni 2016 um rein prozesstaktisch zu erklärende Manöver handelt, die an der Unzuverlässigkeit nichts ändern, sie im Gegenteil bestätigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2015 - 20 A 2077/14 -, juris).

  • BVerwG, 11.07.2017 - 7 C 36.15

    Gewerbliche Sammlung von Alttextilien und -schuhen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.02.2018 - 7 LB 71/17
    Eine hiernach unzulässige Verfälschung des Wettbewerbs ist insbesondere dann gegeben, wenn eine juristische Person sowohl Wirtschaftsteilnehmer ist als auch an der Genehmigung von Anträgen von Wettbewerbern mitwirkt, ohne dass diese Befugnis Beschränkungen, Bindungen und einer Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 36.15 -, juris, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH).

    Die in dieser Situation gebotene neutrale und nicht einseitig interessengeleitete Aufgabenwahrnehmung ist bei einer Behörde mit Doppelzuständigkeiten in einer rechtsstaatlichen und zugleich unionsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise dann gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2017, - 7 C 36.15 -, juris, m. w. N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.07.2017 - 20 B 15.313 -, juris).

    Ist diese Irrelevanzschwelle - gegebenenfalls nach deren Modifikation bei ganz außergewöhnlichen Konstellationen - überschritten, bleibt es bei der Regelvermutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 36.15 -, juris).

    Zu ermitteln sind danach in einem ersten Schritt die Anteile des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie der rechtmäßig durchgeführten privaten - d. h. gewerblichen und gemeinnützigen - Sammlungen mit ihren tatsächlichen Sammelmengen am Gesamtaufkommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 36.15 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 -, juris; VG München, Urteil vom 27.07.2017 - M 17 K 17.286 -, juris; VG München, Urteil vom 11.05.2017 - M 17 K 16.1241 -, juris).

    Schließlich sind in einem letzten Schritt die ermittelten zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler den tatsächlichen Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüberzustellen und hiernach die Rückgänge auf Seiten des Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 36.15 -, juris; VG München, Urteil vom 11.05.2017 - M 17 K 16.1241 -, juris).

    Selbst wenn man - entgegen dieser Berechnungsweise, die auf die jeweiligen Anteile am gesamten Sammelaufkommen abstellt - allein darauf abstellen wollte, welchen Anteil die zusätzliche Sammelmenge auf Seiten der privaten Sammler in Höhe von 34 t an der (bisherigen) Sammelmenge der GEB in Höhe von 609 t hat, ergibt sich lediglich ein Anteil von 5, 58 % (vgl. dazu tendierend wohl: BVerwG, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 36.15 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2015 - 20 A 316/14

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer gewerblichen Sammlerin von Alttextilien in

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.02.2018 - 7 LB 71/17
    (vgl. Beschluss des Senats vom 17.05.2016 - 7 ME 43/16 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2015 - 20 A 316/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 607/13 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, juris).

    Unabhängig davon wäre ein Rückgriff etwa auf straßenrechtliche oder zivilrechtliche Vorschriften auch bei einer Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfAEV möglich, da es sich bei den dort aufgeführten Konkretisierungen lediglich um Regelbeispiele handelt (vgl. Beschluss des Senats vom 17.05.2016 - 7 ME 43/16 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2015 - 20 A 316/14 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 06.12.2016 - 2 B 1935/16 -, juris).

    Diese beginnt regelmäßig und - abgesehen von sog. Straßensammlungen - notwendig mit dem Aufstellen von Containern (vgl. Beschluss des Senats vom 17.05.2016 - 7 ME 43/16 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2015 - 20 A 316/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 607/13 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.12.2016 - 4 LB 20/15 -, juris).

    Der Fall, dass der Träger einer Sammlung - aus welchen Gründen auch immer - ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen stets an die einschlägigen Vorschriften hält, dürfte eher theoretischer Natur sein (vgl. Beschluss des Senats vom 17.05.2016 - 7 ME 43/16 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2015 - 20 A 1596/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2015 - 20 A 316/14 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2015 - 20 A 2012/14

    Gewerbliche Abfallsammlung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.02.2018 - 7 LB 71/17
    Die genannten Urteile der Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen sind rechtskräftig, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die hiergegen von der Klägerin gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung allesamt abgelehnt hat (vgl. Beschluss vom 22.12.2015 - 20 A 2043/14 -, n. v.; Beschluss vom 22.12.2015 - 20 A 2042/14 -, n. v.; Beschluss vom 22.12.2015 - 20 A 2077/14 -, juris; Beschluss vom 22.12.2015 - 20 A 2079/14 -, n. v.; Beschluss vom 29.12.2015 - 20 A 2012/14 -, n. v.; Beschuss vom 06.06.2016 - 20 A 714/15 -, n. v.; Beschluss vom 06.06.2016 - 20 A 835/15 -, n. v.; Beschluss vom 06.06.2016 - 20 A 785/15 -, n. v.).

    Allerdings gibt es insoweit keinen festen zeitlichen Rahmen, wonach Rechtsverstöße beispielsweise nach einem Jahr als unbeachtlich angesehen werden müssten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2015 - 20 A 2012/14 -, n. v.).

    Erforderlich sind im Regelfall nachhaltige und ernsthafte Veränderungen in personeller und sachlich-organisatorischer Hinsicht, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene zukünftig die Gewähr dafür bietet, sich bei der Durchführung gewerblicher Sammlungen rechtstreu zu verhalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2015 - 20 A 2012/14 -, n. v.).

    Ein weiterer Austausch der Geschäftsführung erfolgte erst im Januar 2016, d. h. im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu den - bereits zitierten - Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. und 29. Dezember 2015 (vgl. Beschluss vom 22.12.2015 - 20 A 2043/14 -, n. v.; Beschluss vom 22.12.2015 - 20 A 2042/14 -, n. v.; Beschluss vom 22.12.2015 - 20 A 2077/14 -, juris; Beschluss vom 22.12.2015 - 20 A 2079/14 -, n. v.; Beschluss vom 29.12.2015 - 20 A 2012/14 -, n. v.).

  • VG Gelsenkirchen, 10.02.2015 - 9 K 5640/12

    Untersagung, gewerbliche Sammlung, Anzeige, Neutralitätsgebot, Bedenken an der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.02.2018 - 7 LB 71/17
    Soweit sich die Beklagte im Klageverfahren zur Begründung ihrer, der Klägerin, Unzuverlässigkeit auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 06. Juni 2016 (Az. 20 A 714/15, n. v.) sowie auf das Urteil der Vorinstanz, des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. Februar 2015 (Az. 9 K 5640/12, juris), stütze, halte sie die Entscheidungen inhaltlich für nicht richtig; die Vorwürfe seien in allen wesentlichen Punkten entkräftet worden.

    Im Hinblick auf die Frage der Zuverlässigkeit der Klägerin werde auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 06. Juni 2016 (Az. 20 A 714/15, n. v.) sowie auf das Urteil der Vorinstanz, des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. Februar 2015 (Az. 9 K 5640/12, juris), verwiesen.

    Den Urteilen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (vgl. Urteil vom 02.09.2014 - 17 K 4202/13 -, juris; Urteil vom 02.09.2014 - 17 K 3552/13 -, juris; Urteil vom 22.09.2014 - 17 K 2730/13 -, juris; Urteil vom 07.10.2014 - 17 K 2897/13 -, juris), des Verwaltungsgerichts Köln (vgl. Urteil vom 11.09.2014 - 13 K 7220/12 -, n. v.) und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (vgl. Urteil vom 10.02.2015 - 9 K 5640/12 -, juris; Urteil vom 24.02.2015 - 9 K 2302/13 -, n. v.; Urteil vom 24.02.2015 - 9 K 2303/13 -, juris) lassen sich die der Klägerin - unter Verantwortung ihrer ehemaligen Geschäftsführer E. und F. sowie ihres ehemaligen Sammlungsverantwortlichen H. - anzulastenden Verstöße, die im Ergebnis ihre Unzuverlässigkeit in der Vergangenheit begründen, detailliert entnehmen.

    Zum anderen ist es ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (vgl. Urteil vom 02.09.2014 - 17 K 4202/13 -, juris; Urteil vom 02.09.2014 - 17 K 3552/13 -, juris; Urteil vom 22.09.2014 - 17 K 2730/13 -, juris; Urteil vom 07.10.2014 - 17 K 2897/13 -, juris), des Verwaltungsgerichts Köln (vgl. Urteil vom 11.09.2014 - 13 K 7220/12 -, n. v.) und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (vgl. Urteil vom 10.02.2015 - 9 K 5640/12 -, juris; Urteil vom 24.02.2015 - 9 K 2302/13 -, n. v.; Urteil vom 24.02.2015 - 9 K 2303/13 -, juris) auch nach diesem Austausch der Geschäftsführung im Jahr 2013 weiterhin zu Verstößen gegen das Straßen- und/oder Privatrecht gekommen.

  • VGH Bayern, 30.01.2017 - 20 CS 16.1416

    Uzulässige Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.02.2018 - 7 LB 71/17
    Zu ermitteln sind danach in einem ersten Schritt die Anteile des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie der rechtmäßig durchgeführten privaten - d. h. gewerblichen und gemeinnützigen - Sammlungen mit ihren tatsächlichen Sammelmengen am Gesamtaufkommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 36.15 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 -, juris; VG München, Urteil vom 27.07.2017 - M 17 K 17.286 -, juris; VG München, Urteil vom 11.05.2017 - M 17 K 16.1241 -, juris).

    Zu betrachten sind in einem zweiten Schritt die anstehenden bzw. zu erwartenden Veränderungen, d. h. die Zusatzbelastungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 -, juris; VG München, Urteil vom 27.07.2017 - M 17 K 17.286 -, juris; VG München, Urteil vom 11.05.2017 - M 17 K 16.1241 -, juris).

    Der (bisherige) Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 609 t reduziert sich entsprechend auf 575 t. Dies entspricht nur noch einem Anteil am gesamten Sammelaufkommen von 69, 9 % gegenüber (vorher) 74, 04 %, d. h. einem Rückgang des Anteils des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um 4, 14 Prozentpunkte bzw. um 5, 59 % (vgl. zu dieser Berechnungsweise auch: Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 -, juris; VG München, Urteil vom 11.05.2017 - M 17 K 16.1241 -, juris).

  • VG München, 27.07.2017 - M 17 K 17.286

    Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 607/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 10 S 30/14

    Unzuverlässigkeit eines Sammlers; Verhältnis von Durchsetzung der Anzeigepflicht

  • VG Düsseldorf, 07.10.2014 - 17 K 2897/13

    Unzuverlässigkeit eines mit dem Aufstellen von Containern für Alttextilien

  • VG Düsseldorf, 22.09.2014 - 17 K 2730/13

    Unzuverlässigkeit zur Ausübung eines die Aufstellung von

  • VG Düsseldorf, 02.09.2014 - 17 K 3552/13

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien aufgrund der Verletzung

  • VG Gelsenkirchen, 24.02.2015 - 9 K 2303/13

    Sammlung, Altkleider, Alttextilien, Container, Untersagung, Neutralitätsgebot des

  • VG Düsseldorf, 02.09.2014 - 17 K 4202/13

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien mittels Containern;

  • VG Gelsenkirchen, 24.02.2015 - 9 K 2302/13

    Sammlung; Altkleider ; Alttextilien ; Container ; Untersagung ; Neutralitätsgebot

  • VG Potsdam, 06.07.2017 - 1 K 675/15

    Altpapierbeseitigung; Beeinträchtigung der Planungssicherheit des

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.12.2016 - 4 LB 20/15

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Begriff des Trägers der

  • OVG Niedersachsen, 14.01.2015 - 7 ME 57/14

    Abfall; Bedenken; Untersagung; Versiegelung; Zuverlässigkeit

  • BVerwG, 30.01.2013 - 8 C 2.12

    Auslegung; Ermessen; Erstattung; Erstattungspflicht; Erstattungszinsen; Hemmung

  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter

  • VGH Hessen, 06.12.2016 - 2 B 1935/16
  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 B 15.313

    Personelle und organisatorische Trennung von unterer Abfallbehörde und

  • OVG Sachsen, 25.03.2013 - 1 B 300/13

    Altkleidercontainer, Sondernutzung, Anliegergebrauch, Gemeingebrauch

  • VG Leipzig, 21.01.2013 - 1 L 542/12

    Streit um kommerzielle Altkleidersammlung - Firma muss Alttextilcontainer in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2015 - 20 A 1596/14

    Definition der Zuverlässigkeit als personenbezogenes Merkmal; Statthaftigkeit

  • VG Münster, 22.03.2017 - 7 K 700/14

    Untersagung der Durchführung der gewerblichen Sammlung von Abfällen; Vermutung

  • VG München, 24.10.2013 - M 17 K 13.2189

    Abfallrecht; Untersagung einer gewerblichen Alttextiliensammlung

  • BVerwG, 01.10.2015 - 7 C 8.14

    Anzeige; Anzeigeverfahren; Untersagung einer Sammlung; Dauerverwaltungsakt;

  • VG Minden, 22.04.2014 - 11 K 2480/13

    Annahme von Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 S. 2 Alt.

  • VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Es begegnet daher rechtsgrundsätzlichen Bedenken, wenn Teile der Oberverwaltungsgerichte Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG nicht nur bei Verstößen gegen im Rahmen des Anzeigeverfahrens zu prüfende, unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, namentlich die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 u. 4 KrWG) der gesammelten Abfälle (vgl. BW VGH, B.v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 - NVwZ 2014, 1253 [1254] - juris, Rn. 12) betreffende, sammlungsbezogene Normen annehmen wollen, sondern unter Rückgriff auf allgemeine, zu § 35 GewO entwickelte gewerberechtliche Grundsätze zugleich auch straßenrechtliche Vorschriften und zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz in den Kanon der auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG eine Untersagung der Durchführung einer Sammlung rechtfertigenden Vorschriften und Regelungen mit einbeziehen wollen (so namentlich OVG Lüneburg, U.v. 15.2.2018 - 7 LB 71/17 - juris, Rn. 68; B.v. 17.5.2016 - 7 ME 43/16 - juris, Rn. 6; OVG NRW, U.v. 7.05.2015 - 20 A 316/14 - juris, Rn. 68; B.v. 19.07.2013 - 20 B 607/13 - juris, Rn. 12; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 22.12.2016 - 4 LB 20/14 - juris, Rn. 35 f.; HessVGH, B.v. 6.12.2016 - 2 B 1935/16 - juris, Rn. 9; BW VGH, B.v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ 2014, 1253 [1255] - juris, Rn. 18).

    Gründe, straßenrechtliche Normen und zivilrechtliche Abwehrrechte im Rahmen einer Prüfung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG auszusparen, sind daher entgegen der Auffassung des OVG Lüneburg (U.v. 15.2.2018 - 7 LB 71/17 - juris, Rn. 68) und des OVG NRW (U.v. 07.05.2015 - 20 A 316/14 - juris, Rn. 64) sehr wohl ersichtlich.

    Ungeachtet dessen käme eine Annahme von Unzuverlässigkeit vorliegend selbst dann nicht in Betracht, wenn man mit der weitaus überwiegenden Auffassung der Oberverwaltungsgerichte die Ansicht teilen würde, sowohl straßenrechtliche Normen als auch zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz gehörten jedenfalls dann zu den im Zusammenhang mit einer Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung das Verdikt der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG rechtfertige, wenn es sich nachweislich um wiederholte systematische und massive Verstöße gegen öffentliches und/oder privates Recht handele (vgl. statt aller OVG Lüneburg, U.v. 15.02.2018 - 7 LB 71/17 - juris, Rn. 68 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 03.06.2020 - 12 BV 15.777

    Zuständigkeit der Abfallrechtsbehörde - öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

    Es begegnet daher rechtsgrundsätzlichen Bedenken, wenn Teile der Oberverwaltungsgerichte Unzuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG nicht nur bei Verstößen gegen im Rahmen des Anzeigeverfahrens zu prüfende, unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, namentlich die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 u. 4 KrWG) der gesammelten Abfälle (vgl. BW VGH, B.v. 5.5.2014 - 10 S 30/14 - NVwZ 2014, 1253 [1254] - juris, Rn. 12) betreffende, sammlungsbezogene Normen annehmen wollen, sondern unter Rückgriff auf allgemeine, zu § 35 GewO entwickelte gewerberechtliche Grundsätze zugleich auch straßenrechtliche Vorschriften und zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz in den Kanon der auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG eine Untersagung der Durchführung einer Sammlung rechtfertigenden Vorschriften und Regelungen mit einbeziehen wollen (so namentlich OVG Lüneburg, U.v. 15.2.2018 - 7 LB 71/17 - juris, Rn. 68; B.v. 17.5.2016 - 7 ME 43/16 - juris, Rn. 6; OVG NRW, U.v. 7.5.2015 - 20 A 316/14 - juris, Rn. 68; B.v. 19.7.2013 - 20 B 607/13 - juris, Rn. 12; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 22.12.2016 - 4 LB 20/14 - juris, Rn. 35 f.; HessVGH, B.v. 6.12.2016 - 2 B 1935/16 - juris, Rn. 9; BW VGH, B.v. 5.5.2014 - 10 S 30/14 - NVwZ 2014, 1253 [1255] - juris, Rn. 18).

    Gründe, straßenrechtliche Normen und zivilrechtliche Abwehrrechte im Rahmen einer Prüfung der Zuverlässigkeit i.S.d. § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG auszusparen, sind daher entgegen der Auffassung des OVG Lüneburg (U.v. 15.2.2018 - 7 LB 71/17 - juris, Rn. 68) und des OVG NRW (U.v. 7.5.2015 - 20 A 316/14 - juris, Rn. 64) sehr wohl ersichtlich.

    Ungeachtet dessen wäre eine Annahme von Unzuverlässigkeit vorliegend selbst dann nicht in Betracht gekommen, wenn man mit der weitaus überwiegenden Auffassung der Oberverwaltungsgerichte die Ansicht teilen würde, sowohl straßenrechtliche Normen als auch zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz gehörten jedenfalls dann zu den im Zusammenhang mit einer Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung das Verdikt der Unzuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG rechtfertige, wenn es sich nachweislich um wiederholte systematische und massive Verstöße gegen öffentliches und/oder privates Recht handele (vgl. statt aller OVG Lüneburg, U.v. 15.2.2018 - 7 LB 71/17 - juris, Rn. 68 m.w.N.).

  • BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 30.18

    Prüfung der Irrelevanzschwelle und der Zuverlässigkeit bei der Untersagung einer

    Darauf kann deren Unbeachtlichkeit indessen nicht gestützt werden; denn es handelt sich nicht um eine abschließende Aufzählung, sondern um Regelbeispiele (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 2 B 1935/16 - juris Rn. 9 ff. und OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2018 - 7 LB 71/17 - GewArch 2018, 310 = juris Rn. 67).
  • VGH Bayern, 15.06.2020 - 12 B 17.1792

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Es begegnet daher rechtsgrundsätzlichen Bedenken, wenn Teile der Oberverwaltungsgerichte Unzuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG nicht nur bei Verstößen gegen im Rahmen des Anzeigeverfahrens zu prüfende, unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, namentlich die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 u. 4 KrWG) der gesammelten Abfälle (vgl. BW VGH, B.v. 5.5.2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ 2014, 1253 [1254] - juris, Rn. 12) betreffende, sammlungsbezogene Normen annehmen wollen, sondern unter Rückgriff auf allgemeine, zu § 35 GewO entwickelte gewerberechtliche Grundsätze zugleich auch straßenrechtliche Vorschriften und zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz in den Kanon der auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG eine Untersagung der Durchführung einer Sammlung rechtfertigenden Vorschriften und Regelungen mit einbeziehen wollen (so namentlich OVG Lüneburg, U.v. 15.2.2018 - 7 LB 71/17 - juris, Rn. 68; B.v. 17.5.2016 - 7 ME 43/16 - juris, Rn. 6; OVG NRW, U.v. 7.5.2015 - 20 A 316/14 - juris, Rn. 68; B.v. 19.7.2013 - 20 B 607/13 - juris, Rn. 12; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 22.12.2016 - 4 LB 20/14 - juris, Rn. 35 f.; HessVGH, B.v. 6.12.2016 - 2 B 1935/16 - juris, Rn. 9; BW VGH, B.v. 5.5.2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ 2014, 1253 [1255] - juris, Rn. 18).

    Gründe, straßenrechtliche Normen und zivilrechtliche Abwehrrechte im Rahmen einer Prüfung der Zuverlässigkeit i.S.d. § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG auszusparen, sind daher entgegen der Auffassung des OVG Lüneburg (U.v. 15.2.2018 - 7 LB 71/17 - juris, Rn. 68) und des OVG NRW (U.v. 7.5.2015 - 20 A 316/14 - juris, Rn. 64) sehr wohl ersichtlich.

    Ungeachtet dessen wäre eine Annahme von Unzuverlässigkeit vorliegend auch selbst dann nicht in Betracht gekommen, wenn man mit der weitaus überwiegenden Auffassung der Oberverwaltungsgerichte die Ansicht teilen würde, sowohl straßenrechtliche Normen als auch zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz gehörten jedenfalls dann zu den im Zusammenhang mit einer Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung das Verdikt der Unzuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG rechtfertige, wenn es sich nachweislich um wiederholte systematische und massive Verstöße gegen öffentliches und/oder privates Recht handele (vgl. statt aller OVG Lüneburg, U.v. 15.2.2018 - 7 LB 71/17 - juris, Rn. 68 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2024 - 13 B 1037/23

    Widerruf Mietwagen Zuverlässigkeit Geschäftsführer Geschäftsführerwechsel Zäsur

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 13 B 875/15 -, juris, Rn. 19; siehe auch zur Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung: Nds. OVG, Urteil vom 15. Februar 2018 - 7 LB 71/17 -, GewArch 2018, 310 = juris, Rn. 81 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2020 - 20 A 875/17

    Sammlung; Sammler; gewerblich; Abfall; Alttextilien; Unzuverlässigkeit; Prognose;

    vgl. VG Potsdam, Urteil vom 29. März 2019 - 1 K 3090/16 -, nachfolgend OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 8. November 2019 - 11 N 34/19 -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 2. März 2017 - 4 A 345/15 -, juris, nachfolgend Nds. OVG, Urteil 15. Februar 2018 - 7 LB 71/17 -, GewArch 2018, 310; VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 17 K 13.2189 -, juris -.

    Im Verfahren vor dem VG Göttingen - vgl. Urteil vom 2. März 2017 - 4 A 345/15 -, a. a. O., nachfolgend Nds. OVG, Urteil vom 15. Februar 2018 - 7 LB 71/17 -, a. a. O. - ging es um die Folgen von im Wesentlichen in den Zeitraum bis 2014 fallenden und gerichtlich anderweitig festgestellten Fällen des rechtswidrigen Aufstellens von Sammelcontainern für die Zuverlässigkeit der Klägerin, vorrangig um die Auswirkungen der Verstöße in Nordrhein-Westfalen.

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2018 - 7 LA 54/17

    Rechtmäßige Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung; Ausnahme einer

    Der Senat hat dazu zuletzt in seinem Urteil vom 15. Februar 2018 (Az. 7 LB 71/17, juris) ausgeführt:.
  • VG Düsseldorf, 29.09.2017 - 17 K 12388/17
    Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, nachdem das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Aktenzeichen 7 LB 71/17) hiergegen die Berufung zugelassen hat.

    Denn die Klägerin sieht sich seit dem Jahr 2013 bis heute einer Vielzahl behördlicher Untersagungsverfahren ausgesetzt und führt diesbezüglich auch aktuell noch verwaltungsgerichtliche Verfahren (etwa das bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu dem Aktenzeichen 7 LB 71/17 anhängige Berufungsverfahren), so dass sich ein etwaiges Wohlverhalten der Klägerin in Gestalt bloßen Nichtauftretens weiterer Rechtsverstöße als zumindest maßgeblich dem behördlichen Druck und der gerichtlichen Auseinandersetzungen geschuldet erscheinen lässt und gerade kein Indiz für einen Gesinnungswandel darstellt, vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 20 A 2077/14 -, juris Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 20 A 2043/14 -, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 20 A 2042/14 -, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 20 A 2079/14 -, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 20 A 2012/14 -, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 20 A 714/15 -, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 20 A 835/15 -, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 20 A 785/15 -, n.v.

  • VGH Bayern, 18.10.2018 - 20 B 16.2002

    Gewerbliche Altkleidersammlung

    Da es sich bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 Gewerbeordnung (GewO) unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, liegt es angesichts des Fehlens einer eigenständigen gesetzlichen Begriffsbestimmung nahe, insoweit auf die zu § 35 GewO entwickelten Kriterien zurückzugreifen (Niedersächsisches OVG, U.v. 15.2.2018 - 7 LB 71/17 - juris Rn. 65; VGH Baden-Württemberg, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 21).
  • OVG Niedersachsen, 21.11.2018 - 7 LB 96/16

    Abfall; Altkleider; Anzeigepflicht; Träger der Sammlung; Untersagung;

    Für die Beurteilung einer gegen einen Dauerverwaltungsakt gerichteten Klage kommt es regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung an (Urteil des Senats vom 15.02.2018 - 7 LB 71/17 -, juris).

    Insofern werden die zutreffenden Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts gemäß § 130b Satz 2 VwGO in Bezug genommen (vgl. auch Urteil des Senats vom 15.02.2018 - 7 LB 71/17 -, juris).

  • VGH Hessen, 04.01.2021 - 5 A 976/18
  • VG Potsdam, 08.03.2018 - 1 K 459/15

    Abfallbeseitigungsrecht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2019 - 11 N 34.19

    Unzuverlässigkeit eines Alttextiliensammlers

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